Bei baren Entnahmen iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG kann es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn die im Rückwirkungszeitraum tatsächlich getätigte Entnahme von dem ausgewiesenen Passivposten in der Einbringungsbilanz abweicht. Nachfolgender Beitrag widmet sich den unterschiedlichen Fallkonstellationen, die dabei entstehen können.*