Das BFG hatte die Einkünftezurechnung bei Dividenden im Falle des Wertpapiererwerbs am letzten Cum-Tag (cum Dividendenanspruch) zu klären. Zahlreiche Aspekte der Entscheidung würden durch die vom BFG zugelassene und bereits eingebrachte Revision letztlich der Entscheidung durch den VwGH vorbehalten bleiben.