Nach stRsp des VwGH gelte eine Einnahme als zugeflossen, wenn der Empfän-
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ger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Während die Implikationen eines widerrechtlich erlangten Vermögenszuganges bereits wiederholt iZm der Frage nach dem Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle erörtert worden seien, habe die Frage, ob bzw inwieweit die Rechtswidrigkeit einer Einnahmenerzielung für den Zufluss von Bedeutung sein kann, bislang wenig Beachtung gefunden.