Im Beitrag werden ausgewählte verfahrens- und finanzstrafrechtliche Aspekte, die bei einer Restrukturierung zu beachten sind, behandelt. Dabei werden die Fragen, inwiefern Geschäftsführer gem § 9 iVm §§ 80 ff BAO für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können und ob der "neue" Restrukturierungsbeauftragte nach der Restrukturierungsordnung ("ReO") auch ein Vertreter iSd § 80 BAO sein kann, erläutert. Weiters werden in der Praxis häufig vorkommende Finanzvergehen iZm Insolvenzen beleuchtet.