EStG 1988: § 34 Abs 1 und 3
VwGH 27. 9. 2021, Ra 2020/15/0066
§ 34 Abs 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Stpfl zwangsläufig erwächst; dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl zB VwGH 5. 2. 2021, Ra 2019/13/0027). Triftige medizinische Gründe lassen auch höhere Aufwendungen des Stpfl als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen (vgl zuletzt VwGH 10. 5. 2021, Ra 2021/15/0031).

