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Außergewöhnliche Belastung, triftige medizinische Gründe, Privatklinik

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2022/417ÖStZ 2022, 419 Heft 14 v. 15.7.2022

EStG 1988: § 34 Abs 1 und 3

VwGH 27. 9. 2021, Ra 2020/15/0066

§ 34 Abs 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Stpfl zwangsläufig erwächst; dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl zB VwGH 5. 2. 2021, Ra 2019/13/0027). Triftige medizinische Gründe lassen auch höhere Aufwendungen des Stpfl als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen (vgl zuletzt VwGH 10. 5. 2021, Ra 2021/15/0031).

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