Steuerrechtliche Überlegungen machten auch vor Wohltätigkeit nicht halt. Die Wirkung der Spenden könne erhöht werden, indem sie für den Spender die Ertragsteuerbemessungsgrundlage reduzieren. Auch umsatzsteuerliche Überlegungen seien anzustellen. Fragestellungen zu Spenden seien ein umfassendes, detailliert geregeltes, komplexes Thema.

