vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesetzgeber reagiert auf das EuGH-Urteil "EuGH 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium"

Steuerrecht AktuellMag. Kurt CaspariÖStZ 2022/352ÖStZ 2022, 369 Heft 13 v. 30.6.2022

Nach dem EuGH-Urteil v 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium 11EuGH 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium, ECLI:EU:C:2021:446. hätten ausländische Investoren, die Grundstücke/Gebäude in Österreich vermieten, ohne Personal angestellt zu haben, ab 1. 1. 2022 Reverse Charge anzuwenden und die Vorsteuern in ihrem (Wohn-)sitzstaat geltend zu machen. Dazu hätten sich viele (zB Vermietungsgemeinschaften) aber erst in ihrem (Wohn-)sitzstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen, wobei die (unbeschränkte) Einkommensteuerpflicht jedoch weiterhin in Österreich verbleibt. Der Gesetzgeber möchte in Art 5 AbgÄG 2022 dem entgegenwirken und weiterhin die Geltendmachung der Vorsteuern im Veranlagungsverfahren ermöglichen, indem für diese Umsätze die Anwendung von Reverse Charge ausgeschlossen wird.22ME AbgÄG 2022, 202/ME 27. GP , https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00202/fname_1445754.pdf (abgefragt 2. 6. 2022). Die Gesetzwerdung bleibt natürlich noch abzuwarten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte