Im Erkenntnis des VwGH v 20. 7. 2021, Ro 2019/04/0231, zur Vergabe von Tabaktrafik-Konzessionen würden die Wesensmerkmale einer Dienstleistungskonzession skizziert. Infolgedessen habe der VwGH entschieden, dass Tabaktrafik-Konzessionen als Dienstleistungskonzessionen zu qualifizieren seien, die dem Vergaberecht und damit dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz 2018) unterlägen. Dies habe weitreichende Folgen für die künftige Bestellung von TabaktrafikantInnen, da nunmehr auch die detaillierten vergaberechtlichen Vorgaben für die Ausschreibung von Tabaktrafiken zu beachten seien und der vergaberechtliche Rechtsschutz gelte.