Das BFG-Erkenntnis habe sich mit der Berechnung der KU 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften befasst. Die KU 1 sei zwar vom Organträger für alle Gesellschaften des Organkreises zu entrichten, die Berechnung habe jedoch für jede einzelne Gesellschaft gesondert zu erfolgen. Eine einheitliche Berechnung der KU 1 für die gesamte Organschaft finde im WKG keine Deckung.