Ein indirekter Vertreter, der gutgläubig handle, werde auch dann nicht EUSt-Schuldner, wenn die durch ihn abgegebene Zollanmeldung auf unrichtigen Angaben beruht. Die Autoren setzen sich mit der zugrundeliegenden und bisher noch wenig beleuchteten Regelung des § 26 Abs 5 lit e UStG auseinander und greifen das dazu ergangene BFG-Erkenntnis auf.