Die Autoren besprechen kritisch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für Lehrende, die an einer Betriebsstätte einer
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österr FH in DE tätig sind. Aus österr Sicht seien die Vortragenden je nach Anzahl der Unterrichtsstunden entweder als hauptamtliche oder als nebenberufliche Dozenten einzustufen. Nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte werden in Ö idR steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt, in DE jedoch als Selbstständige eingestuft. Daraus ergäbe sich ein Qualifikationskonflikt, der nach Art 15 DBA gelöst werden müsse.