Blockchainbasierte Kryptowährungen hätten sich in unserer Gesellschaft wider allen Unkenrufen etabliert. Bitcoin und Co seien Teil unserer Wirtschaftswelt geworden. Als Zahlungsmittel hätten sie sich im gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr zwar nicht durchgesetzt, als Spekulationsgegenstand seien sie aber umso attraktiver. So attraktiv, dass der Gesetzgeber sie ertragsteuerrechtlich im Wesentlichen Kapitalanlagen gleichgestellt habe. Wer sagt, dass sich Kryptowährungen im gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr nicht als Zahlungsmittel durchgesetzt hätten, müsse den gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr definieren. Sowohl in der analogen Wirtschaftswelt als auch im klassischen Online-Handel sei es derzeit nach wie vor nur vereinzelt möglich, mittels Kryptowährungen zu bezahlen. Im Dark-Web, jenem Raum im Internet, in dem grundsätzlich illegale Dienstleistungen und Wirtschaftsgüter angeboten würden, seien Kryptowährungen jedoch ein beliebtes Zahlungsmittel. Dieser Wirtschaftszweig sei mangels effizienter Vollzugsmöglichkeiten für eine steuerrechtliche Analyse nicht besonders interessant. Interessant sei jedoch das zweite Feld, in dem derzeit nur mit Kryptowährungen bezahlt werden könne und das sich großer Beliebtheit zu erfreuen scheine, dies sei der Markt der Non-Fungible-Tokens (kurz: NFTs).