Einige Kryptowährungsbörsen böten Debitkarten zur Bezahlung mit Kryptowährungen oder Fiatgeld an und gewährten bei deren Verwendung "Cashback". Die neuen Regelungen des EStG träfen auf den ersten Blick keine klare Aussage, wie auf diese Art erhaltene Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen seien. Der Autor erörtert anhand von Beispielen, wie Krypto-Cashback eingeordnet werden könne.