Eine in Ö ansässige natürliche Person erzielte Einkünfte in Ö und D. Die österr Pflichtversicherung erfasse in ihrer Bemessung die in Ö und D erzielten Einkünfte. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis über eine ao Revision geklärt, dass Beiträge zu einer österr Pflichtversicherung auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, soweit in ihre Bemessung im Ausland erzielte Einkünfte einfließen.