Der VwGH habe in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis ausdrücklich zur Frage der Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften Stellung bezogen: Entgegen der bisher vielfach vertretenen Rechtsansicht sei bei einer Gegenleistung von mind 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht automatisch Entgeltlichkeit anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr der subjektive Parteiwille, eine Bereicherung eintreten zu lassen, sowie eine Wertdiskrepanz von mind 25 %.