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Kapitalertragsteuerabzug künftig auch bei Kryptowährungen (Anderwald, ÖStZ 2022/145, S. 148)

Artikelrundschau März 2022 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/266ÖStZ 2022, 283 Heft 10 v. 18.5.2022

Um der zunehmenden Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden und den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit zu bieten, habe sich der österr Gesetzgeber entschlossen, die Besteuerung von Kryptowährungen an jene der Wertpapiere anzupassen. Der Gesetzgeber habe die Einkünfte aus Kryptowährungen in das schedulare Besteuerungssystem rund um Kapitaleinkünfte integriert. Das gelte auch für deren Vollzug. Der Kapitalertragsteuerabzug für Kryptoeinkünfte in Ö − der erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 generierte Einkünfte gilt − sei international bislang einzigartig. Kein anderes Land innerhalb der Europäischen Union nehme Krypto-Dienstleister in eine vergleichbare Abfuhrpflicht. Um ein strukturelles Vollzugsdefizit in Bezug auf Einkünfte aus Kryptowährungen zu verhindern, scheine ein Kapitalertragsteuerabzug gut geeignet.

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