In der alltäglichen Vermieter- bzw Berater-Praxis würde nicht selten viel Bemühen dahin gehend aufgewandt, der Bemessung der Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG bei Geschäftsraummieten nicht eine bestimmte Vertragsdauer, sondern eine unbestimmte Vertragsdauer zugrunde zu legen. Bisher in diesem Sinn oft "erfolgreich" verlaufene Gestaltungen erwiesen sich angesichts aktueller Rechtsprechung oftmals als nicht mehr tauglich bzw führten nur dann zum gewünschten Ergebnis, wenn auf gewisse Aspekte ein verstärktes Augenmerk gelegt werde. Mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten sei es hingegen nach wie vor möglich, eine Vergebührung gänzlich zu vermeiden. Der Beitrag will dem Rechtsanwender einen klaren Überblick verschaffen.