In seinem Beschluss vom 27. 11. 2020, Ra 2018/16/0210, beschäftigt sich der VwGH aufgrund einer außerordentlichen Revision mit der Frage der Zuständigkeit für die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgabenschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie für die buchmäßige Erfassung der Tabaksteuerschuld als Eingangsabgabe bei Entstehen dieser Abgaben im EU-Ausland. Der Beitrag behandelt die Besonderheiten des Zollrechts, die Zusammensetzung der einem Finanzvergehen zugrunde liegenden strafbestimmenden Wertbeträge sowie die Zuständigkeiten im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren.