In seinem Beitrag "Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige in der begleitenden Kontrolle" (ZWF 2021, S. 74) stelle Wind die These auf, dass die begleitende Kontrolle den Sperrgrund des § 29 Abs 3 lit c FinStrG auslöse. Den Schlussfolgerungen seien wesentliche Argumente entgegenzuhalten. Dass der Selbstanzeige vor allem aus Sicht des Verbands auch im Rahmen der begleitenden Kontrolle eine wesentliche praktische Bedeutung zukomme, zeigten insb jene Fälle, in denen sich Entscheidungsträger nicht an die Gesetze und organisatorischen Vorgaben im Unternehmen hielten ("management override").