In den letzten Jahren sei in einer Reihe neuer Finanzvergehen die (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung einer finanzrechtlichen Meldepflicht unter Strafe gestellt worden. Da sich diese Straftatbestände an spezifisch meldepflichtige Personen richteten, handle es sich um Sonderdelikte. Damit gewinne die Frage erhöhte Praxisrelevanz, unter welchen Voraussetzungen eine strafbare Beteiligung außenstehender Personen - sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen - an Sonderdelikten nach dem FinStrG möglich ist.