Mit der Modernisierung der Finanzverwaltung zum 1. 1. 2021 wurde auch die Textierung des § 99 Abs 2 FinStrG geändert und an die neue Organisationsstruktur angepasst. Im Beitrag werden die Auswirkungen dieser Änderungen und die allgemeinen Auswirkungen der Strukturreform der Finanzverwaltung auf den Prüfungs- und Nachschauauftrag thematisiert.