§ 295 Abs 4 BAO enthielt die Möglichkeit, einen abgeleiteten Bescheid aufzu-
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heben, wenn dieser auf einem Nichtbescheid beruhte. Durch die Aufhebung des letzten Satzes dieser Bestimmung durch den VfGH wären solche Anträge unbegrenzt möglich. Die Neufassung der Bestimmung durch das COVID-19-StMG knüpfe an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid an, mit der ausgesprochen wurde, dass es sich um eine nichtige Erledigung handelt.