Das BFG hatte zu entscheiden, ob Gewinnausschüttungen einer österr GmbH an eine slowakische "komanditná spoločnost" zu Recht von der KESt entlastet wurden, weil die Gesellschafter dieser K.S. in Ö ansässig sind. Dieses "K.S.-Modell" werde von der österr Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt. Das BFG habe die wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Entlastung von der KESt anschaulich zusammengefasst.