In zwei unlängst veröffentlichten EAS sei erstmals zur DBA-Entlastungsverordnung Stellung genommen worden. Aufgrund der strengen Anforderungen könne eine Entlastung an der Quelle auch dann unzulässig sein, wenn kein Zweifel an der Anwendbarkeit des Steuerabkommens bestehe. Vor dem Hintergrund dieses unbefriedigenden Ergebnisses lasse eine kürzlich abgeschlossene Konsultationsvereinbarung für das Vereinigte Königreich die Entlastung an der Quelle zu, obwohl die DBA-Entlastungsverordnung ein Erstattungsverfahren zwingend vorsehe.