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Anspruchszinsen, Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem § 22 Abs 3 KStG 1988, rückwirkendes Ereignis

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2021/327ÖStZ 2021, 248 Heft 8 v. 20.4.2021

BAO: § 205 Abs 1 und Abs 6 lit a

VwGH 27. 11. 2020, Ro 2020/15/0019

Das Regime der Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO stellt auf die Jahreseinkommensteuer bzw Jahreskörperschaftsteuer ab, wobei der Beginn der Verzinsungsperiode mit dem 1. Oktober nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, festgelegt ist. Auch ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer wegen unterbliebener Empfängerbenennung nach § 22 Abs 3 KStG 1988 ist Teil dieser (einheitlichen) Jahres-Körperschaftsteuer nach § 22 KStG 1988, auf welche die Verzinsungsregelung des § 205 BAO anzuwenden ist (vgl idS auch VwGH 9. 6. 2020, Ra 2020/13/0001, betreffend die Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO, wonach die Rechtswirkungen in jenem Veranlagungszeitraum eintreten, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind, also nicht erst für jenen Veranlagungszeitraum, in welchem die Aufforderung zur Empfängerbenennung erlassen bzw ihr nicht entsprochen wird).

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