BAO: § 200, § 209 Abs 4, § 303
VwGH 21. 10. 2010, Ra 2019/15/0153
Mit dem BBKG 2010, BGBl I Nr 105, wurde im Interesse der Betrugsbekämpfung zur endgültigen Abgabenfestsetzung in Fällen lang dauernder Ungewissheiten in § 209 Abs 4 BAO für den endgültigen Bescheid eine verlängerte absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren für den Fall eingeführt, dass Bescheide gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassen wurden (vgl ErlRV 875 BlgNR 24. GP 7). Auf welche Art und Weise ein vorläufiger Bescheid innerhalb dieser verlängerten Verjährungsfrist durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, legt § 209 Abs 4 BAO nicht fest. Dass die der endgültigen Festsetzung vorangehende Beseitigung des vorläufigen Bescheides nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 200 Abs 2 BAO (sondern etwa - wie im vorliegenden Revisionsfall - auf eine verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO) gestützt wurde, steht einer Anwendung des § 209 Abs 4 BAO damit - entgegen der (auf Ritz, BAO6 § 209 Rz 55 gestützten) Auffassung des BFG - nicht entgegen.