Der VfGH habe mit seinem Erkenntnis klargestellt, dass im Hinblick auf die Langfristigkeit Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen durchaus vergleichbar seien und es daher gerechtfertigt sei, den Abzinsungssatz iHv 6 % für diese Form von Rückstellungen festzusetzen. Ungeachtet dessen bestünden zwischen den Rückstellungen im Detail zahlreiche Unterschiedlichkeiten sowohl aus unternehmensrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Perspektive, welche im Beitrag aufgezeigt werden.