Der VwGH habe zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots entschieden und sähe auch freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu und freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen davon erfasst. Entgegen der bisherigen Interpretation der Finanzverwaltung räumte er aber ein, dass eine gänzliche Versagung des Betriebsausgabenabzugs für freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu unsachlich wäre.