Gegen § 26 GebG, wonach ua bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln seien, habe der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daneben könnten im weiteren Verfahren (Revision eingebracht) die Anwendungsgrenzen von § 17 Abs 2 GebG klargestellt werden. Ebenda werde geregelt, dass bei Undeutlichkeit des Urkundeninhalts die Gebühr grundsätzlich auf Basis jener Leistung zu bemessen sei, welche die höhere Gebühr zur Folge habe (Steuerpflichtigen steht die Möglichkeit eines Gegenbeweises offen).