Der Verfasser habe bereits im Jahr 2013 aufgezeigt, dass die in Ö praktizierte Glücksspielwerbung dazu führe, dass das Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Der OGH habe diese Ansicht zunächst geteilt, der VfGH habe den OGH aber letztlich umgestimmt. Die bislang sehr vorlagefreudigen Instanzgerichte neigten zur Resignation. Im Beitrag wird gezeigt, dass die Unvereinbarkeit mit der EuGH-Judikatur nach wie vor bestehe und die äußerst zweifelhafte Ansicht des VfGH weitere Vorlagen erforderlich mache.