Gegen einen die Konteneinschau bewilligenden (einzelrichterlichen) BFG-Beschluss könne Rekurs eingelegt werden, über den dasselbe Gericht (BFG, allerdings in Senatsbesetzung) mittels Beschlusses entscheide. Erkennt darin der BFG-Senat auf vom BFG-Einzelorgan zu Unrecht bewilligte Konteneinschau, greife ein Verwertungsverbot, welches der Autor näher beleuchtet.