Das COVID-19-StMG enthalte eine für die Unternehmensbesteuerung wesentliche Neuerung: Mit der "Zinsschranke" werde eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Unternehmen in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) eingeführt. Die Umsetzung der Zinsschranke erfolgte aufgrund der ATAD, die einen Mindeststandard vorgibt, den Mitgliedstaaten aber auch einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung gewähre. Der vorliegende Beitrag geht näher auf die vom österr Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der neuen Zinsschranke ein: Teil 1 beschäftigt sich mit der Grundregel der Zinsschranke und deren persönlichem sowie sachlichem Anwendungsbereich.