Ab 1. 1. 2021 seien die Zinsschrankenregelungen des neuen, mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz eingeführten § 12a KStG in Kraft getreten, die eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen brächten. Die generelle Regel der Zinsschranke schränke den Abzug von Zinsen auf 30 % des steuerlichen EBITDA ein. Die Zinsschrankenregelungen enthiel-
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