Die mit dem JStG 2018 in § 10a KStG umgesetzte Hinzurechnungsbesteuerung komme grundsätzlich auch bei Privatstiftungen zur Anwendung. Für eigennützige Privatstiftungen seien jedoch die besonderen Besteuerungsvorschriften des § 13 KStG zu beachten. Hinsichtlich der Besteuerung von ausländischen Beteiligungserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Körperschaften unterschieden sich Privatstiftungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Hinblick auf die Reichweite in der Anwendung von § 10 KStG. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Passiveinkünften, einer Niedrigbesteuerung sowie bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages sei folglich das Zusammenspiel von § 10a KStG sowie der dazu ergangenen Verordnung mit der Sondervorschrift des § 13 Abs 2 KStG zu beachten. Der vorliegende Beitrag beleuchtet dieses Zusammenspiel näher und bietet einen systematischen Überblick zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung bei Privatstiftungen.