Das BFG habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Unternehmer, dem ein bisher für einen begünstigten Zweck genutztes Kraftfahrzeug gestohlen wurde, dafür die NoVA schulde. Dabei sei das BFG unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH von der Rechtsansicht der belangten Behörde abgewichen.