Die richtige Festsetzung von Steuern erfordere einen richtigen Informationsstand der festsetzenden Stelle. Der Steuerpflichtige selbst unterliege dabei vor allem dem Rahmen der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht gem § 119 ff BAO bzw zeitlich später auch der nachträglichen Offenlegungspflicht gem § 139 BAO. Zudem bestehe die Möglichkeit, mittels Selbstanzeige nach § 29 FinStrG wieder in die Straffreiheit zurückzukehren. Die Darlegung der steuerlichen Grundverhältnisse habe primär vom Steuerschuldner selbst zu erfolgen, weil dieser seine Verhältnisse am besten kennen sollte. Falle er jedoch aus oder arbeite er nicht mit, so seien - schon aufgrund des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung gem § 114 BAO - solche Informationen von anderen einzuholen. Daraus erkläre sich eine Anzahl von Bestimmungen, die dies durchsetzen sollten und sich vor allem als Anzeige- und Mitteilungspflichten der Behörden manifestieren.