Mit Art 7 und 8 ATAD verpflichtete die EU alle Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindeststandards für die Hinzurechnungsbesteuerung. Während ein Teil der Mitgliedstaaten bereits über etablierte Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung verfügte, mussten andere dieses System erst neu in ihre Steuerrechtsordnung implementieren. Repräsentativ für diese beiden Gruppen beleuchtet der Beitrag die (geplante) Umsetzung der EU-Vorgaben in D und Ö. Trotz vergleichbarer Voraussetzungen der beiden Körperschaftsteuersysteme zeige sich, dass die von der EU beabsichtigte Mindestharmonisierung der Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungspraxis der Mitgliedstaaten nur schwer erreichbar ist. Der Beitrag zeigt, wie Spielräume im Konzept der Mindestharmonisierung gezielt zu standortpolitischen Überlegungen im Rahmen der Unternehmensbesteuerung genutzt werden.