Die Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG) wurde am 23. 12. 2020 beschlossen. Die bereits bestehenden Fristverlängerungen bzw Erleichterungen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sowie für das Abhalten von Versammlungen gelten damit auch für das Jahr 2021. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen bzw Erleichterungen geben.