Das KommStG befreie Körperschaften von der Kommunalsteuer, soweit diese mildtätigen oder bestimmten gemeinnützigen Zwecken dienen. In der Praxis sei festzustellen, dass im Zuge von Kommunalsteuerprüfungen die Anwendung der Befreiung zur Gänze versagt werde, wenn die Körperschaft allein aufgrund ihrer Satzung der Förderung von Zwecken diene, die nicht den begünstigten Zwecken entsprechen. Die Rechtsprechung des VwGH gäbe Anlass, sich mit dieser Rechtsauffassung kritisch auseinanderzusetzen.