Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, hätten die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich sei. Vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des VwGH könnte diese Erstattungsmöglichkeit (teilweise) auf in Drittstaaten ansässige Körperschaften erweitert werden müssen.