Die ertragsteuerliche Abgrenzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits und von Schenkungen andererseits erfolge im Wesentlichen auf Grundlage der Veranlassung der Zuwendung. Es komme darauf an, ob die Zuwendung durch das Dienstverhältnis oder privat veranlasst sei. Das Veranlassungsprinzip werde durch den Fremdvergleich konkretisiert.