Das UmgrStG enthalte die Fiktion einer steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Buchwerteinbringung. Diese Fiktion gelte nur für Zwecke des materiellen (Ertrag-)Steuerrechts, ansonsten bleibe es bei der Einzelrechtsnachfolge. Dementsprechend werde auch bei Einbringungsvorgängen mit zivilrechtlicher Einzelrechtsnachfolge die aufnehmende Kapitalgesellschaft verfahrensrechtlich nicht Rechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers.