Vor dem BFG war strittig, ob ein aus der privaten Grundstücksveräußerung resultierender Verlust bereits im Veranlagungsjahr oder erst im Jahr, in welchem dem Veräußerer der Kaufpreis zugeflossen ist, zu berücksichtigen sei. Das BFG habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH und die im Schrifttum vertretene Ansicht den Ansatz des Verlustes im Veranlagungsjahr des Zuflusses des Kaufpreises bejaht und somit die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt.