Das BFG hatte zu entscheiden, ob rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge iZm Auslandseinkünften, für die Ö kein Besteuerungsrecht zustehe, den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte erhöhen oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien.