Der VwGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Mietvertrag über eine Seniorenresidenz als Bestandvertrag über ein Gebäude, das überwiegend Wohnzwecken diene, zu subsumieren sei und damit unter die Begünstigung gem § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG idF BGBl I 1999/28 falle. Es stelle sich die Frage, ob die Ausführungen im Erkenntnis auf die derzeit geltende Befreiungsbestimmung für Verträge über die Miete von Wohnräumen gem § 33 T 5 Abs 4 Z 1 GebG idgF übertragbar seien.