Mit dem AbgÄG 2016 sei der Begriff des Kleinunternehmers angepasst und unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen worden. Für die Kleinunternehmereigenschaft werde auf das Betreiben des Unternehmens im Inland und nicht mehr auf Sitz oder Wohnsitz abgestellt. Diese Neufassung ändere jedoch nichts daran, dass im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige bei der Vermietung einer Immobilie im Inland die Befreiung im Regelfall nicht in Anspruch nehmen könnten.