Der EuGH habe die österr Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis bestätigt, dass einem Spediteur kein Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer zustehe. Das Instrument der Ermessensübung solle stärker genutzt und die Einfuhrumsatzsteuer nach vorhandener Vorsteuerabzugsberechtigung vorgeschrieben werden.