Es gäbe keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides, sondern das Finanzamt habe das Ermessen zu üben. Eine Säumnisbeschwerde sei nicht zulässig.
Es gäbe keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides, sondern das Finanzamt habe das Ermessen zu üben. Eine Säumnisbeschwerde sei nicht zulässig.