Die Befristung des Antrags auf Aufhebung eines von einem "Nichtbescheid" abgeleiteten Bescheides sei bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen und literarischer Kritik gewesen. Die Aufhebung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO durch den VfGH habe zu einer Neuregelung geführt, welche die vorgebrachten Bedenken gegen die aufgehobene Bestimmung umfassend berücksichtige.