Der VC 42 sei in Ö ein höchst sensibles Thema. Es werde als Zollverfahren 42 begriffen. Art 6 Abs 3 UStG ziele auf eine doppelte Umsatzsteuerbefreiung ab. Deshalb sei schwer verständlich, wie darauf Zollrecht anwendbar sein soll. Schrömbges beschäftigt sich mit dem indirekten Vertreter, der als Anmelder die Einfuhrumsatzsteuer verschuldensunabhängig schulden soll.